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Vererben will gekonnt sein

Anlass für diesen Beitrag ist die Feststellung, dass in einem erheblichen Umfang immer wieder Fehler bei der Abfassung von Testamenten, insbesondere bei eigenhändigen Testamenten (auch „handschriftliche Testamente“ genannt), gemacht werden. Der hiesige Beitrag soll für diese Probleme rund um das handschriftliche Testament sensibilisieren. Erfahrungsgemäß gestalten sich für Erblasser bei eigenhändigen Testamenten sowohl die Wahrung von deren Form als auch deren inhaltliche Ausgestaltung als schwierig. So führt der gute Wille des Testators oder der Testatorin, zu Gunsten der nahestehenden Personen die „eigenen Angelegenheiten geregelt“ zu haben, schnell zu der Bewirkung von dessen Gegenteil. Die Bedachten stehen dann im Erbfall vor einem Chaos, obwohl man mit den testamentarischen Vorgaben eigentlich Klarheit für alle Beteiligten hatte schaffen wollen.

Die verflixte Form!

In vielen Fällen – aus verschiedensten Gründen – werden Testamente nicht notariell, sondern persönlich ausgefertigt. Ein solches Testament ist nur dann formwirksam, wenn es von dem Erblasser oder der Erblasserin handschriftlich geschrieben und unterschrieben worden ist. Der Erblasser oder die Erblasserin soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort sie niedergeschrieben worden ist. Bei einem gemeinschaftlichen Testament, das nur von Ehegatten zusammen errichtet werden kann (deshalb auch „Ehegattentestament“ genannt), gilt für die Wahrung der Form eine Erleichterung: Es genügt, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich schreibt und beide Ehegatten es dann unterschreiben. Keinesfalls ausreichend ist es, wenn das Testament maschinenschriftlich oder handschriftlich von einer dritten Person geschrieben und dann von dem oder den Erblassern nur unterschrieben worden ist.

Besteht ein formwirksames handschriftliches Testament, so stellt sich die Frage, wo es sicher verwahrt werden kann. Weder die Schreibtischschublade noch der Haussafe sind dafür geeignet, insbesondere nicht, wenn Dritte hierzu Zugang haben. Es ist zwar allgemein bekannt, dass der Finder oder die Finderin eines Testamentes verpflichtet ist, dieses beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben. Wenn dem Finder oder der Finderin jedoch der Inhalt des Testamentes nicht passt, kann die Verlockung, es verschwinden zu lassen oder inhaltlich zu entstellen, allzu groß sein. Auch wenn man sich mit solchen Verhaltensweisen strafbar macht, werden die Handelnden öfter als vielleicht gehofft von der Macht der Gelegenheit und dem geringen Entdeckungsrisiko überwältigt werden. 

Der sicherste Ort zur Hinterlegung eines Testamentes ist nun einmal das zuständige Nachlassgericht (mit einer Hinterlegungsgebühr von nur 75,00 €). Dadurch wird das Testament gegen Verlust und Entstellung gesichert. Das Testament sollte auch immer im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin registriert werden. So wird gewährleistet, dass das Testament im Erbfall nicht übersehen wird!

Die verflixten Begrifflichkeiten!

Damit ihr letzter Wille wirklich beachtet werden kann, müssen ihn Erblasser aber auch so verfasst haben, dass er nachher juristisch einwandfrei nachvollzogen werden kann. Die Praxis zeigt, dass dies leider nur erschreckend selten der Fall ist – vor allem bei handschriftlichen Testamenten!

Beispielsweise besteht bei gemeinschaftlichen eigenhändigen Testamenten häufig der Wille, zunächst nur den überlebenden Ehegatten und erst nach dessen Versterben, die Kinder als Erben einzusetzen. Die Kinder werden dann von den Ehegatten regelmäßig als „Ersatzerben“, „Nacherben“ oder als „Schlusserben“ bezeichnet. Was der erbrechtliche Laie nicht weiß: Alle diese drei Begriffe meinen juristisch völlig unterschiedliche Rechtsinstitute und selten wird dasjenige bezeichnet, was sich die Erblasser nachdessen Sinngehalt wirklich vorgestellt hatten. Der Rechtsbegriff der „Nacherbschaft“ umfasst sogar noch einmal zwei Unterfälle: Zwischen einer befreiten und einer nicht befreiten Vorerbenstellung des überlebenden Ehegatten ist zu unterscheiden! Dieser Unterschied ist ganz erheblich: Eine nicht befreite Vorerbschaft schränkt den überlebenden Ehegatten in der Freiheit des Umgangs mit dem Nachlass so stark ein, das diese nur selten gewollt sein wird. So betonen Rechtsprechung und Rechtsliteratur zu Recht, dass die Verwendung von Rechtsbegriffen wie „Nacherbschaft“ in handschriftlichen Testamenten nicht immer dazu führen muss, dass der testamentarischen Regelung auch die diesem Begriff entsprechende rechtliche Bedeutung zugemessen werden muss. Vielmehr ist immer durch Auslegung zu ermitteln, was die Erblasser wollten und was nicht. Besonders auslegungsbedürftig und -fähig sind auch weitere, häufig vorkommende Formulierungen wie „am Ende geht das ganze Vermögen an die Kinder“. In derartigen Fällen ist Streit über die Frage, was seitens der Testatoren gewollt war und was nicht, vorprogrammiert. Solche Auslegungsstreitigkeiten sind dann mit Aufwand an Zeit und Kosten sowie mit Unsicherheiten für alle Beteiligten verbunden. Deshalb sollten Erblasser sie schon durch eine saubere Testamentsabfassung so gut als möglich vermeiden!

Zugegeben: Einfach ist Testieren nicht! Ein Testament professionell zu erstellen oder erstellen zu lassen, lohnt sich also, um Familienfrieden und -vermögen über Generationen hinweg zu sichern.

Anwälte

Detlef Thiery
Rechtsanwalt

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Justizrätin
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Christoph Thiery
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