Kollektives Arbeitsrecht

Das kollektive Arbeitsrecht ist nicht minder problembehaftet, nimmt aber im Alltag des Arbeitsrechtes einen weniger breiten Raum ein.

Zum einen verfügen nicht alle Betriebe über eine Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung) und zum anderen werden nicht alle Betriebe von Tarifverträgen erfasst.

Die Anzahl der Streitigkeiten sind geringer. Es werden nicht stets Rechtsanwälte hinzugezogen. Lösungen finden sich oft intern bzw. auf Verbands-/Gewerkschaftsebene.

Von größerer Relevanz für den Arbeitsalltag sind die Fragen rund um die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretung bei personellen Einzelmaßnahmen wie Kündigung, Versetzung, etc. und bei betrieblichen Änderungen. Hier geht es z. B. um die Frage eines Interessenausgleiches und Sozialplanes. Die Verhandlungen hierzu sind üblicherweise sehr langwierig und schwierig und bedürfen oft anwaltlicher Hilfe. 

Zu erwähnen sei hier noch die Betriebsvereinbarung, ein innerbetriebliches Regelungsinstrument. Die Betriebsvereinbarung wird zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat (Personalrat, Mitarbeitervertretung) abgeschlossen und gilt für den Betrieb gewissermaßen wie ein betriebliches Gesetz. Auch hier sind nicht leicht erkennbare Formalien und inhaltliche Beschränkungen zu beachten, wenn nicht die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung aufs Spiel gesetzt werden soll.

Die Themen Tarifvertrag und Arbeitskampf seien nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Bei der Lösung der vorgenannten Probleme und der aufgeworfenen Fragen stehen Ihnen gerne

zur Verfügung.