Gerichtliche Verfahren

Streitvermeidung ist unser Ziel. Manchmal ist Streit jedoch unvermeidlich. Gerne unterstützten wir Sie bei jeder Form von Auseinandersetzungen im erbrechtlichen Bereich, egal ob gerichtlich oder außergerichtlich. Streit kann vor allem rund um folgende Themenfelder entstehen:

1. Wirksamkeit von Testamenten und Verträgen

Letztwillige Verfügungen und Schenkungen führen oftmals dazu, dass sich Betroffene ungerecht behandelt fühlen oder tatsächlich ungerecht behandelt worden sind. Gerne vertreten wir Sie in einem Streit über die Wirksamkeit oder die Auslegung von Testamenten oder Verträgen. Häufig entbrennen solche Streits, wenn jemand bestreitet, dass ein Erblasser bei Erstellung eines Testaments noch testierfähig war. Ein anderer Streitpunkt – insbesondere bei handschriftlichen Testamenten – sind Auseinanderdriften der Interpretationen des Erblasserwillens. Dann stellt sich vor allem die Frage, wer überhaupt Erbe werden sollte und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen. Diese Streitigkeiten werden vor allem in Erbscheinverfahren geklärt. Denn in den allermeisten Erbfällen sind die Erben darauf angewiesen, einen Erbschein zu erhalten, z.B. zur Grundbuchberichtigung oder Vorlage bei Banken und Versicherungen. Als Alternative zu Erbscheinverfahren gibt es auch noch die Möglichkeit, ein Erbenfeststellungsklage zu erheben. Gerne beraten wir unsere Mandanten zu den unterschiedlichen Verfahren und finden für sie den besten Weg.

2. Streitbeilegung bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Wird ein Erbe auf mehrere Personen verteilt, so spricht man von einer Erbengemeinschaft. Diese muss den Nachlass zunächst gemeinsam verwalten, bevor er auf die einzelnen Miterben verteilt wird. Sowohl die gemeinsame Verwaltung als auch die anschließende Auseinandersetzung bergen Streitpotential in sich. Gerne suchen wir hier mit Ihnen faire, wirtschaftlich sinnvolle und insbesondere schnelle Lösungen.

3. Streitbeilegung bei Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Das deutsche Recht ermöglicht es, nahe Verwandte von der Erbfolge auszuschließen. Diese haben dann jedoch ein Recht auf Auskunft bezüglich des Nachlasses und ihnen steht ein auf Geldzahlung gerichteter Pflichtteilsanspruch zu. Wir unterstützen beide Parteien: Sowohl den Berechtigten bei der Durchsetzung der Ansprüche als auch den Erblasser bei der Abwehr unberechtigter oder überzogener Pflichtteilsansprüche.

4. Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft

Aufgabe eines Nachlasspflegers ist es, unbekannte Erben zu ermitteln und den Nachlass so lange zu sichern und zu verwalten, bis die Erbenermittlung abgeschlossen ist. Rechtsanwalt Christoph Thiery wird von Gerichten im Saarland regelmäßig als Nachlasspfleger bestellt und ist mit diesem Themenfeld bestens vertraut. Im Bedarfsfall kann er für Sie einen Antrag auf eine Nachlasspflegschaft stellen oder sich einem unberechtigten Antrag (z.B. weil die Erben schon bekannt sind) entgegenstellen. Ein Sonderfall der Nachlasspflegschaft ist die Nachlassverwaltung zum Zwecke der Bedienung der Nachlassgläubiger. Unter anderem Nachlassgläubiger können auch in Nachlassfällen Insolvenz beantragen. Die Insolvenzordnung kennt insoweit den Sonderfall einer Nachlassinsolvenz. Sofern Sie zu solchen besonderen Verfahren Fragen haben, stehen wir für diese selbstverständlich zur Verfügung.