Bankvollmachten sind aus dem Bankwesen nicht wegzudenken, insbesondere wenn Bankkunden im Ausland leben oder fortgeschrittenen Alters sind. Dann brauchen sie jemanden, der ihre Bankgeschäfte für sie wahrnimmt. Oftmals gilt eine solche Vollmacht auch über den Tod hinaus, gesprochen wird dann von einer transmortalen Vollmacht. Soll sie erst nach dem Tod anfangen zu gelten, wird von einer postmortalen Vollmacht gesprochen. Leider kommt es häufig zu einem Missbrauch solcher Vollmachten und – genauso häufig – zu dem fälschlichen Vorwurf des Vollmachtmissbrauchs. Hier gibt es viele Beteiligte: Die Bank, den Vollmachtgeber und Erblasser, die Erben sowie den Vollmachtnehmer. Meistens haben mehrere Beteiligte berechtigte Anliegen, die wir für unsere Mandanten auszugleichen suchen. Wir beraten präventiv schon vor der Errichtung von Vollmachten, sind aber auch im Streitfall zur Stelle!
Die in der Praxis immer wieder auftauchenden Streitigkeiten haben Banken dazu veranlasst, in Nachlassfällen besonders umsichtig zu sein. Immer wieder wird trotz Vollmachtvorlage der Zugriff auf ein Konto verweigert. Auch eine (vermeintlich) unklare Erbfolge kann dazu führen, dass niemand ohne Erbschein auf ein Konto zugreifen kann und das obwohl dringende Geschäfte zu erledigen sind, wie z.B. die Zahlung von Beerdigungskosten. Unauffindbare Unterlagen erschweren den Erben eines Bankkunden die Situation oftmals weiter, dies gilt namentlich für verlorene Sparbücher, die regelmäßig ein Aufgebotsverfahren erforderlich machen. Wenden Sie sich in solchen Fällen gerne an uns! Mit Herrn Rechtsanwalt Christoph Thiery steht Ihnen dann ein Rechtsanwalt zur Seite, der nicht nur im Bankrecht versiert, sondern darüber hinaus Fachanwalt für Erbrecht ist.