Annahme und Ausschlagung der Erbschaft



Wenn man durch letztwillige Verfügung oder von Gesetzes wegen erbt, ist die wohl wichtigste und drängendste Frage, mit der man sich konfrontiert sehen wird, die, ob man die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Als Erbe ist man nämlich Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und übernimmt neben dessen Vermögen auch die Schulden. Durch die Ausschlagung kann man die Übernahme von Schulden vermeiden. Aber Achtung: Abgesehen von besonderen Fällen mit Auslandsbezug gilt eine sechswöchige Frist für die Ausschlagungserklärung beginnend mit der Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund.
 
Oftmals genügt diese Frist kaum, um eine fundierte Entscheidung zu treffen. Für den Erben besteht des Weiteren das Risiko, den Fristablauf ungewollt zu verpassen, z.B. weil ihm die Existenz der Frist überhaupt nicht bewusst war. Verpasst er den Fristablauf, gilt die Erbschaft als angenommen. Die Konsequenzen können hart sein, weshalb es die Rechtsordnung in solchen Fällen manchmal zulässt, die ungewollte Annahme oder die ungewollte Ausschlagung der Erbschaft anzufechten, wofür wiederum eine Frist gilt. Formalien sind dabei immer zu beachten. Es zeigt sich: Fragen rund um die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sind derart komplex, dass die frühzeitige Einholung von Rat sich lohnt. Gerne stehen wir hierfür zur Verfügung.
 
Wenn doch einmal eine verschuldete Erbschaft angenommen worden ist und dies auch nicht mehr angefochten werden kann, kann immer noch geholfen werden. Die Haftung des Erben kann auf verschiedenen Wegen begrenzt werden, beispielsweise durch die Beantragung einer Nachlassverwaltung, einer Nachlassinsolvenz oder eines Aufgebotes der Nachlassgläubiger. Bei Fragen hierzu können Sie sich gerne melden.

Unsere Beratungstätigkeit umfasst außerdem die folgenden Bereiche: